DSGVO in Kraft

DSGVO in Kraft

DSGVO in Kraft - was bedeutet das für mein Unternehmen? Wie kann ich mich schützen? Lesen Sie hier alle Antworten, einfach und verständlich zusammengefasst.

Seit 25.05.2018 ist die DSGVO in Kraft und vielleicht fragen Sie sich: was hat sich durch die DSGVO geändert? Welche Auswirkungen hat die Verordnung auf mich als Unternehmer? In diesem Artikel betrachten wir deshalb die Veränderung seit die DSGVO in Kraft ist.

 

Die große Klagewelle

Abmahnanwälte, welche Deutschland mit Klagen überfluten waren das Schreckensszenario aller Unternehmer. Bei Strafen ab 20 Mio EUR pro Verstoß ein durchaus lukratives Ziel für die Juristen unseres Landes. Zum Glück hat der Gesetzgeber vorgesorgt und aus den Skandalen der Vergangenheit gelernt. Bereits seit Februar 2016 schützt das „Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen“ vor derartigen Klagen. Die Auswirkungen für Unternehmer sind an dieser Stelle deshalb weitaus geringer als ursprünglich befürchtet.

 

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechtsverstößen

Kurz gesagt: gegen Verbraucherrechtsverstöße können nur Verbraucherschutzorganisationen klagen. Hierzu gehören zum Beispiel der ADAC, der Bund Naturschutz und andere Organisationen. Die komplette Liste können Sie dem Bundesamt für Justiz entnehmen, zudem gibt es noch ein europäisches Verzeichnis sowie die Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, welche ebenfalls zur Klage berechtigt sind. Voraussetzung ist zudem, dass jeweils Verbraucher betroffen sind.

 

DSGVO – Wie wahrscheinlich ist die Abmahnung?

Seit Mai ist die DSGVO in Kraft und die befürchtete Klagewelle ist ausgeblieben. Woran liegt das? Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ihr direkter Konkurrent Ihnen nicht so einfach wegen der DSGVO eine Verbraucherschutzklage anhängen kann. Er müsste (1.) als Verbraucher auftreten und für seine Klage eine (2.) Verbraucherschutzorganisation gewinnen, welche die Klage vollzieht und mit der Klage vor Gericht Erfolg (3.) haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt werden und Sie zum betroffenen Personenkreis zählen, dürfte relativ gering ausfallen.

 

Ist meine Website von der DSGVO betroffen?

Auch wenn das Risiko einer DSGVO Klage eher gering ist, so müssen Sie sich dennoch an die geltenden Gesetze halten. Ihre Webseite ist von der DSGVO betroffen, sobald Dienste wie Google Analytics oder affili.net zum Einsatz kommen oder Kontaktformulare verwendet werden. Security Plugins setzen im Hintergrund Cookies, auch hierbei greift die DSGVO weil bereits die Speicherung einer IP Adresse als Datenverarbeitung persönlicher Daten gewertet wird. Ziel der DSGVO ist die Datensparsamkeit und der verantwortungsvolle Umgang mit Kundendaten.

 

DSGVO in Kraft – was ist zu tun?

  1. Datenschutzbeauftragter: Wenn Sie mehr als 9 Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen. Ab 250 Mitarbeiter ist ein Datenverarbeitungsverzeichnis erforderlich.
  2. Impressum und Datenschutzvereinbarung. In jedem Fall sollten Sie prüfen, dass Impressum und Datenschutzvereinbarung aktuell sind. Hierfür können Sie spezialisierte Anwälte aufsuchen oder entsprechende Onlinegeneratoren nutzen.
  3. Whatsapp ist unglaublich praktisch aber für die Unternehmenskommunikation sehr riskant. Hintergrund ist der automatische Upload von Adressbüchern. Sie brauchen von jedem einzelnen Kontakt das Einverständnis. Haben Sie dieses nicht und handelt es sich um einen Verbraucher – z.B. weil Sie die Telefonnummer Ihrer wichtigsten Kunden im iPhone gespeichert haben – dann verstoßen Sie gegen die DSGVO und können abgemahnt werden. Bessere Alternativen sind z.B. Threema, weil dieser Messenger keinen Adressbuchabgleich erfordert und zudem höchste Sicherheitsaspekte berücksichtigt.
  4. EU Cookie Hinweis: Es ist umstritten, ob der EU Cookie Hinweis weiterhin erforderlich ist. Schließlich ist die weitaus strengere und umfangreichere DSGVO inzwischen in Kraft. Bis hierzu Klarheit vorliegt, sollte der Cookie Hinweis aktiv bleiben und mit der aktualisierten Datenschutzvereinbarung verlinkt sein. Der Cookie Hinweis sollte die „Opt out“ Option enthalten. Achten Sie also darauf, wenn Sie sich eine Firmenhomepage erstellen lassen.
  5. Newsletter und DSGVO: Der Versand von Emails an mehrere Empfänger kann DSGVO relevant sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Adressen der Empfänger eingekauft wurden und der Empfänger dem Erhalt und der Speicherung der Daten noch nicht zugestimmt hat. In diesem Fall müssen Sie das Einverständnis unverzüglich nachholen oder den Empfänger aus der Gruppe entfernen. Liegt das Einverständnis bereits vor, muss es nicht erneut eingeholt werden. Wenn Sie einzelne Emails (z.B. zur Korrespondenz) versenden, gelten diese nicht als Newsletter – in diesem Fall ist ebenfalls keine Einverständniserklärung zum Newsletterversand nötig, ein Email Impressum beim Erstkontakt ist jedoch erforderlich.

 

Zum Schutz

Die DSGVO hat vielen Unternehmern den Schweiß auf die Stirn getrieben. Es wurde viel Panik verbreitet doch die große Klagewelle ist ausgeblieben. Letztendlich geht es bei der DSGVO um den Schutz unserer Privatsphäre gegenüber den amerikanischen Giganten wie Google, Microsoft, Amazon und Facebook. Es geht auch darum, Ihre Daten als Unternehmer wirkungsvoll zu schützen und Sie vor Spionage und Unterdrückung zu bewahren.

Verbraucherschutzorganisationen

Seit die DSGVO in Kraft ist, können unter anderem Verbraucherschutzorganisationen Klage erheben. Neben diesen sind z.B. noch die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerksammer zugelassen. Außerdem eine Reihe europäischer Organisationen. Die Liste der nationalen Verbraucherschutzorganisationen können Sie hier downloaden.

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